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Steuertipp - Wer zu Hause Renovierungsarbeiten von einem Handwerksbetrieb
durchführen lässt und die Rechnung überweist, kann dies steuerlich geltend machen
und bis zu 600 Euro von der Steuerschuld abziehen!
Teile der Handwerker-Rechnungen sind nach §35 a Abs. 2 S. EStG für den Kunden
abzugsfähig!
Max. 600 Euro im Jahr (20% von 3.000 Euro) bei:
· Erhaltungs-
· Modernisierungs- oder
· Renovierungsmaßnahmen im Privathaushalt des
· Mieters
· Eigentümers
als selbst genutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung
Wann gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung wird die Rechnung eingereicht. Der
Steuerbonus für die Arbeitskosten wird dann im nachhinein mit der festgesetzten
Einkommensteuer verrechnet (in 2008 für das Jahr 2007.
Voraussetzungen für den Erhalt des Steuerbonus:
Arbeitskosten/Lohnanteil sind als separater Betrag (Netto, MwSt, Brutto) auf der
Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige MwSt ist begünstigt und muss
deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren
sind nicht begünstigt.
Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen
(Nachweis durch einen Beleg der Bank, d.h. Überweisung oder Kontoauszug)
Gerne zeigen wir Ihnen unsere Referenzprojekte aus dem Raum Stuttgart, Esslingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, Böblingen, Heilbronn oder Pforzheim